Das Güterkraftverkehrsgesetz (GÜKG) schreibt eine fachliche Eignung, des Unternehmers oder der zur Führung bestellten Personen im Güterkraftverkehr vor.
Wer als Fahrzeugführer neben Stück- und Schüttgut auch explosive Stoffe der Klasse 1 befördern möchte, benötigt einen Aufbaukurs explosive Stoffe (Klasse 1).
Wer als Fahrzeugführer einen über einen gültigen Gefahrgutausweis verfügt, muss alle 5 Jahre eine Fortbildung Gefahrgut absolvieren und sein Wissen auffrischen.
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